Löschwasserrückhaltung: Das sagt der Gesetzgeber

2024-02-06 13:23:00 / Wassertank Löschwassertanks Neue Produkte
Löschwasserrückhaltung: Das sagt der Gesetzgeber -

Seit August 2017 ist die AwSV, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vollständig in Kraft getreten. Die rechtliche Grundlage zur AwSV ist im §62, Absatz 4, des Wasserhaushaltsgesetzes zu finden. 

Zuvor war die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VaWS) aktiv, die 16 verschiedene Ausfertigungen für die jeweiligen Bundesländer umfasste. Mit der Einführung der AwSV wurde eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen. Einzelne Bundesländer haben mittlerweile ihren Ermessensspielraum lediglich im Vollzug der Verordnung, beispielsweise hinsichtlich Zuständigkeit, Genehmigung und Überwachung.
Die Schaffung der AwSV erfolgte mit dem Ziel, den Boden- und Gewässerschutz zu verstärken. Die darin festgelegten Bestimmungen gelten gleichermaßen für Unternehmen und Verwaltungen.

Das Ende der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie: LöRüRl

Die Löschwasser-Rückhalte- Richtlinie, kurz LöRüRl war Von 1992 bis zum 01.01.2020 in Deutschland gültig. Sie wurde als technische Grundlage für die Berechnung der Löschwasserrückhaltevolumina von Lagerstätten verwendet. 
Die Einführung der „LöRüRL“ wurde durch das Brandereignis in Schweizerhall im Jahr 1986 motiviert, bei dem eine Lagerhalle des heutigen Chemiekonzerns Novartis in Flammen aufging. Nach diesem Vorfall gelangte mit Pflanzenschutzmitteln verunreinigtes Löschmittel in den nahegelegenen Rhein, was zu einem extremen Fischsterben führte. Dieser Vorfall sollte sich nicht wiederholen. Durch die LöRüRL war es nun möglich, eine Löschwasserrückhaltung für alle Lagerstätten, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu berechnen.
Generell ist die LöRüRL außer Kraft gesetzt, doch dennoch kann Sie ergänzend als Berechnungsgrundlage von Löschwasserrückhaltevolumen dienen.
Neben der LöRüRL bietet der VCI-Leitfaden eine Hilfestellung. Entwickelt von Feuerwehr- und Gewässerschutzexperten, setzt der VCI-Leitfaden alle Anforderungen der AwSV konsequent um.
Bevor Sie in die Umsetzung gehen, empfehlen wir von Tankhandel in jedem Falle eine Absprache mit der zuständigen Behörde. Hier finden Sie den kompletten VCI-Leitfaden.
 

Löschwasserrückhaltung: Anlagen und Ihre Gefährdungsstufen

Die AwSV legt unter anderem auch die Gefährdungsstufen von Anlagen fest. Diese wird durch die Verwendung von Stoffen und Ihrer Wassergefährdungsklasse (WGK) bestimmt. Eine Einstufung ist notwendig, um entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Dokumentationspflichten festzulegen. 
Dies betrifft beispielsweise Absetzbecken und Ölabscheider. Je höher die Gefährdungsstufe, desto strenger sind die Auflagen an die Löschwasserrückhaltung festgelegt.
Wir erläutern kurz die unterschiedlichen Einteilungen:

  • Gefährdungsstufe A: Diese Klassifizierung beinhaltet Anlagen, in denen mit Stoffen hantiert wird, die in die Wassergefährdungsklasse 0 fallen. Dies ist die niedrigste Stufe der Wassergefährdungsklassen und steht für wasserunbedenkliche Substanzen.
  • Gefährdungsstufe B: Anlagen in dieser Kategorie verwenden Stoffe der WGK 1 und 2. Diese beschreiben geringe und klar wassergefährdende Stoffe.
  • Gefährdungsstufe C: In dieser Stufe handelt es sich um Anlagen, in denen mit Stoffen der WGK 2 und WGK 3, also wassergefährdenden und schwer wassergefährdenden Substanzen, gearbeitet wird.
  • Gefährdungsstufe D: Anlagen in dieser Gefährdungsstufe stellen eine erhebliche Wassergefährdung dar. Demzufolge wird mit Stoffen der WGK 3 und höher hantiert.

Wenn Sie mehr über Wassergefährdungsklassen lesen wollen, empfehlen wir Ihnen auch diesen Beitrag: "Was sind Löschwasserrückhalteanlagen"

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